HSV-Freunde RHEIN-RUHR

Satzung

Artikel 1: Der Club                       

Die HSV-Freunde RHEIN-RUHR sind kein eingetragener Verein und daher keine juristische Person. Der Club übernimmt keine Haftung für Handlungen einzelner Mitglieder. Ein jedes Mitglied ist für seine Handlungen selbst verantwortlich.

Artikel 2: Zweckbestimmung

Der Zweck des Clubs liegt einzig in der Unterstützung des Hamburger Sportvereins, insbesondere dessen Fußballbundesligamannschaft und der damit verbundenen geselligen Aktivitäten.

Artikel 3: Selbstverständnis

Die HSV-Freunde RHEIN-RUHR verstehen sich als friedliche und tolerante Vereinigung von Freunden des Hamburger Sportvereins. Jegliche Gewalt wird ebenso entschieden abgelehnt, wie auch jede ausländerfeindliche und/oder rechtsradikale Handlung bzw. Äußerung.

Artikel 4: Mitgliedschaft

Mitglied bei den HSV-Freunden RHEIN-RUHR kann jede natürliche oder juristische Person werden. Es finden keinerlei Bevorzugungen oder Benachteiligungen aufgrund von Alter, Geschlecht, Staatsangehörigkeit, Hautfarbe, evtl. Behinderung oder Religionsbekenntnis statt. Zum Beitritt genügt das Ausfüllen und Unterschreiben einer Beitrittserklärung-bei Minderjährigen mit der zustimmenden Unterschrift der/des Erziehungsberechtigten. Die Mitgliedschaft kann nur aus den unter "Artikel 6: Ausschlussgründe" genannten Gründen abgelehnt werden. Zum Austritt genügt eine schriftliche Mitteilung an den Vorstand. Eventuell bereits gezahlte Beiträge können nicht zurückverlangt werden.

Aritkel 5: Ausschluß

Für den Ausschluß aus dem Fan-Club bedarf es eines Antrags von wenigstens drei aktuellen Mitgliedern, welche diesen schriftlich beim Vorstand zu begründen haben. Der Antrag darf sich nur auf die in Artikel 6 genannten Ausschlußgründe beziehen. Die Entscheidung über den Ausschluß trifft die absolute Mehrheit der anwesenden Mitglieder bei der nächstmöglichen regulären, oder außerordentlichen Mitgliederversammlung. Hierzu ist der Ausschlussantrag zuvor dem Betroffenen schriftlich mit dem Termin der Abstimmung zuzuleiten. Dem Betroffenen ist die Möglichkeit einzuräumen, sich schriftlich und auf Wunsch mündlich nach Verlesung des Antrags zu äußern.

Artikel 6: Ausschlußgründe     Als Ausschlußgründe können nur genannt werden:

I.   Vom Betroffenen selbst ausgeführte, rechtswidrige Gewalthandlungen, z. B. der tätliche Angriff auf Fans oder Spieler anderer Mannschaften.

II.  Ausländerfeindliche und/oder rechtsradikale Handlungen bzw. Äußerungen, welche beleidigend und/oder Volksverhetzend sind.

III. Vereinsschädigendes Verhalten, als welches jegliches Verhalten anzusehen ist, welches den Hamburger Sportverein, oder die HSV-Freunde RHEIN-RUHR in ihrem Ruf oder Ansehen schädigt.

IV.Nichtzahlung eventuell zu erhebener Beiträge über einen Zeitraum von wenigstens drei Monaten.

Artikel 7: Der Vorstand

Da die HSV-Freunde RHEIN-RUHR keine juristische Person ist, kann der Vorstand nicht rechtsverbindlich für alle Mitglieder handeln, sondern ist für seine Handlungen allein verantwortlich, unter Berücksichtigung der ihm erteilten Aufträge.

Der Vorstand besteht aus wenigstens:

 I. Dem ersten Vorsitzenden

II. Dem zweiten Vorstizenden/Schriftführer

III.Dem Schatzmeister/Kassenwart

Je nach Größe des Clubs kann der Vorstand um weitere Personen erweitert werden, als da wären:

I. Dem dritten Vorsitzenden mit wählbarer Funktion

II.Dem Pressewart

III.Dem zweiten Schatzmeister/Kassenwart

IV.Dem Senioren- und/oder Jugendvertreter

V. Einem bis drei Beisitzern (...können auch zwei Kassenprüfer beinhalten)

VI.Einen Festausschluß aus wenigstens zwei Mitgliedern

Artikel 8: Aufgaben des Vorstandes

Der Vorstand koordiniert die vom Club ausgeführten Aktionen und verfügt im Rahmen seines Auftrags -Erster Vorsitzender, Zweiter Vorsitzender/Schriftführer und Schatzmeister/Kassenwart jeweils einzeln verfügungsberechtigt über eventuell vorhandenes Vereinsvermögen. Der Erste Vorsitzende (ggf. sein Vertreter) tritt für den Club nach außen auf und leitet sämtliches Versammlungen. Der Zweite Vorsitzende/Schriftführer ist für den Schriftverkehr des Clubs zuständig. Sofern kein Pressewart vorhanden ist, soll er auch den Kontakt zur Presse aufrecht erhalten. Der Schatzmeister/Kassenwart verwaltet eventuell vorhandenes Vereinsvermögen in Abstimmung mit dem übrigen Vorstand und ist für den EInzug eventuell zu erhebender Mitgliedsbeiträge zuständig. Die Vereinstätigkeit geschieht ehrenamtlich-es kann allenfalls bei umfangreichem Vereinsvermögen von einer  Mitgliederversammlung eine Aufwandsentschädigung beschlossen werden. Für den Club gezahlte Auslagen werden, soweit Vereinsvermögen vorhanden ist, erstattet.

Artikel 9: Mitgliedsbeiträge

Die jeweils aktuellen Mitgliedsbeitrage werden halbjährlich im Voraus, jeweils am 01.01. und 01.07. jeden Jahres, per Einzugsermächtigung eingezogen. Bei Neueintritt erfolgt der Einzug unmittelbar für den Zeitraum des folgenden Monatsersten bis zum nächsten regulären Einzugstermin.

Artikel 10: Clubtreffen

Es sollte wenigstens viertel- oder halbjährlich an einem festen Tremin ein allgemeines Vereinstreffen stattfinden. Einmal im Jahr ist eine Jahreshauptversammlung abzuhalten, zu welcher jedes Clubmitglied wenigstens zwei Wochen vorher schriftlich einzuladen ist. Sollten Entscheidungen von großer Tragweite zu treffen sein, kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen werden, zu welcher ebenfalls wenigstens zwei Wochen vorher schriftlich einzuladen ist. Jedes Vorstandsmitglied, oder wenigstens drei andere Vereinsmitglieder können die EInberufung einer außerordentlichen Mitgleiderversammlung unter Beachtung der notwendigen Fristen beantragen, wobei der Antrag dem Vorstand mit schriftlicher Begründung zuzugehen hat. Für außerordentliche Mitgliederversammlungen gelten beüglich der EInladung und auch ansonsten, soweit anwendbar, die Bestimmungen zur Jahreshauptversammlung.

Artikel 11: Jahreshauptversammlung

Die Jahreshauptversammlung entscheidet über Anträge, soweit nicht anders bestimmt, mit einfacher Mehrheit. Die Versammlung ist unabhängig von der Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig, wenn die Einladung rechtzeitig versandt wurde. SIe sollte nicht an einem Tag stattfinden, an welchem der HSV ein Pflichtspiel zu bestreiten hat! Die Einladung zur Jahreshauptversammlung muß eine Tagesordnung mit Nennung eventuell bereits bekannter Anträge enthalten. Die Jahreshauptversammlung wählt den Vorstand, soweit kein Antrag auf geheime Wahl gestellt wird, durch einfache Wahl per Aufruf und Handzeichen. Wird ein Antrag auf geheime Wahl gestellt, ist dementsprechend zu verfahren. Die Jahreshauptversammlung legt eventuelle Beiträge und grundsätzliche Ausgaben fest. Bei beginn der Versammlung ist anzufragen, ob Anträge auf Änderung, oder Ergänzung der Tagesordnung gestellt werden. Vor der Wahl des Vorstandes sind zunächst Kassen- und Kassenprüfbericht durch den Schatzmeister/Kassenwart zu verlesen und die Entlastung des Vorstandes zu beantragen. Wird dem Vorstand Entlastung erteilt, ist ein Wahlleiter zu bestimmen (auf Vorschlag-bei mehreren Vorschlägen durch Handzeichenabstimmung), welcher die Versammlung bis zur Wahl des Ersten Vorsitzenden leitet. Zu jedem Vorstandposten können beliebig viele Vorschläge unterbreitet werden. Der Zweite Vorsitzende/Schriftführer fertigt vom Verlauf der Jahreshauptversammlung ein Protokoll an, oder überträgt diese Aufgabe einem von ihm benannten Protokollführer.

Artikel 12: Clubinventar

Das Clubinventar-eventuell vorhandene Fahnen, Erinnerungsgegenstände, usw.-wird in einem eventuell vorhandenen Vereinslokal, oder von dafür bestimmten Mitgliedern aufbewahrt. Bei dem Club zur Verfügung gestellten Gegenständen soll der Spender schriftlich, oder vor wenigstens drei Zeugen erklären, ob es sich um eine Schenkung (geht in Clubeigentum über-eine Rückforderung ist auch bei Austritt oder Clubauflösung nicht möglich), oder eine Leihgabe (Rückforderung ist jederzeit ohne Angabe von Gründen möglich) handelt. Eine Leihgabe kann auch für einen festen Zeitraum vereinbart werden, während dessen eine Rückforderung, außer bei Clubauflösung, nicht möglich ist.

Artikel 13: Satzungsänderung

Die Aritkel 1 bis 4 der Satzung können nicht in ihrer Aussage, wohl im Wortlaut, geändert werden. Eine Satzungsänderung kann nur in einer Jahreshauptversammlung oder einer außerordentlichen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Ein entsprechender Antrag ist in der Einladung zu derselben anzukündigen. Zu einer Satzungsänderung bedarf es der 2/3-Mehrheit der erschienenen Mitglieder, oder der absoluten Mehrheit aller Mitglieder.

Artikel 14: Clubauflösung

Die Auflösung des Clubs unterliegt in ihren Voraussetzungen den einer Satzungsänderung. Vorhandenes Vereinsinventar ist, soweit möglich, zu veräußern - ansonsten zusammen mit eventuell vorhandenem Vereinsvermögen unter den aktuellen Mitgliedern nach Kopfzahl aufzuteilen, wobei es wertgerecht anzurechnen ist.